Verwaltungsgerichtshof
05.09.2008
2005/12/0165
Stehen für die Fahrverbindung mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, so besteht keine allgemeine und ausnahmslose Verpflichtung des Beamten, jedenfalls die kürzere Fahrverbindung zu wählen. Nur dann, wenn mehrere im Übrigen gleichwertige Verkehrsverbindungen gegeben sind und diese gleiche Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten im Wohnort aufweisen, ist jedenfalls die kürzere Verbindung zu wählen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/12/0135). Unterscheiden sich die in Betracht kommenden Verkehrsverbindungen hingegen durch die örtliche Lage der Abfahrts- bzw. Ankunftsstellen oder durch die Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten, so sind die örtlichen und die zeitlichen Aspekte derart in ein Verhältnis zueinander zu bringen, dass dies sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0005, und vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0176).