Bildete sich die Abgabenbehörde ein Urteil über eine Vorfrage und legte sie ihre selbst gefundene Lösung der Vorfrage ihrem Bescheid zugrunde, ergeht aber sodann nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Entscheidung von der zuständigen Stelle in bindender Weise eine inhaltlich abweichende Erledigung dieser Rechtsfrage, dann liegt ein Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs 1 lit c BAO vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber in solchen Fällen nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß nach den Grundsätzen des § 116 BAO eine Bindung der Abgabenbehörde an die Entscheidung der anderen Stelle überhaupt zu bejahen ist (Hinweis E 26.4.1994, 91/14/0129, 0015, 0082), was ua zur Voraussetzung hat, daß auch im Verfahren der anderen Stelle bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen ist (Hinweis Stoll, BAO, Kommentar, S 2928).Bildete sich die Abgabenbehörde ein Urteil über eine Vorfrage und legte sie ihre selbst gefundene Lösung der Vorfrage ihrem Bescheid zugrunde, ergeht aber sodann nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Entscheidung von der zuständigen Stelle in bindender Weise eine inhaltlich abweichende Erledigung dieser Rechtsfrage, dann liegt ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber in solchen Fällen nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß nach den Grundsätzen des Paragraph 116, BAO eine Bindung der Abgabenbehörde an die Entscheidung der anderen Stelle überhaupt zu bejahen ist (Hinweis E 26.4.1994, 91/14/0129, 0015, 0082), was ua zur Voraussetzung hat, daß auch im Verfahren der anderen Stelle bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen ist (Hinweis Stoll, BAO, Kommentar, S 2928).