Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.2007

Geschäftszahl

2004/15/0153

Rechtssatz

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eröffnet einerseits keinen Weg, um im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren möglicherweise unterlaufene Rechtswidrigkeiten zu bekämpfen, und andererseits besteht kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme von Amts wegen (Hinweis Stoll, BAO, 2911 f und 2921).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/15/0005