Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/09/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/09/0061

Entscheidungsdatum

06.03.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0072 E 20. November 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (Hinweis E 25. 04. 1991, 91/09/0019).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004090061.X01

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2004090061_20080306X01

Rechtssatz für 2004/09/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/09/0061

Entscheidungsdatum

06.03.2008

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0029 E 27. März 2003 RS 7 (Hier lautet der erste Klammerausdruck: "(hier: der in der gegenständlichen Villa zum Ausdruck kommende Historismus)"; hier ohne den zweiten Klammerausdruck.)

Stammrechtssatz

Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: der in der gegenständlichen vom Architekten Jakob Norer entworfenen Villa zum Ausdruck kommende Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils (hier: um eine späthistoristische Villa des Baumeisters Jakob Norer in einem Stadtteil in Innsbruck) handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004090061.X02

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2004090061_20080306X02

Rechtssatz für 2004/09/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/09/0061

Entscheidungsdatum

06.03.2008

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Das DMSG unterscheidet in Paragraph eins, Absatz 3, grundsätzlich zwischen Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Mehrheiten von unbeweglichen oder beweglichen Denkmalen, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (Einzeldenkmale). Nach dieser Bestimmung können Haupt- und Nebengebäude (zusammen) nicht als Ensembles sondern als ein Einzeldenkmal angesehen werden. Die Überlegung des Beschwerdeführers, dass eine Teilunterschutzstellung nur Teile des Haupthauses (der Villa) betreffen könne, trifft daher nicht zu. Vielmehr ist dem Spruch des - im angefochtenen Bescheid verwiesenen - Bescheides der Behörde erster Instanz im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der angefochtene Bescheid "ausschließlich auf die Unterschutzstellung der gegenständlichen Villa ohne die im Amtssachverständigengutachten genannten Nebenobjekte bezieht", die gegenständliche Unterschutzstellung betrifft "jedenfalls das gesamte Gebäude" der Villa ohne Einbeziehung von Parkanlagen oder andern Bauwerken. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid daher so gestellt, als wenn die Villa als Einzelobjekt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG unter Schutz gestellt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004090061.X03

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2004090061_20080306X03