Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/17/0309
Entscheidungsdatum
15.12.2003
Index
L37166 Kanalabgabe Steiermark
Norm
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2 idF 1988/080;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/17/0310
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/17/0103 E 24. September 1993 RS 2
(hier ohne sachverhaltsbezogenen Hinweis am Schluss)
Stammrechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs 1 Stmk KanalabgabenG 1955 kommt es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich einerseits auf die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern), andererseits auf die Geschoßzahl, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist, nicht aber auf die Fläche der Geschoße an (Hinweis E 23.10.1987, 87/17/0261; hier: auch ein unter dem Erdgeschoß gelegener, durch eine Treppe erreichbarer und begehbarer "Erdäpfelkeller" im Ausmaß von 11 m2 ist "Geschoß").Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955 kommt es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich einerseits auf die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern), andererseits auf die Geschoßzahl, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist, nicht aber auf die Fläche der Geschoße an (Hinweis E 23.10.1987, 87/17/0261; hier: auch ein unter dem Erdgeschoß gelegener, durch eine Treppe erreichbarer und begehbarer "Erdäpfelkeller" im Ausmaß von 11 m2 ist "Geschoß").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170309.X01
Dokumentnummer
JWR_2003170309_20031215X01