Mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 67 Abs. 10 ASVG in der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung ausgesprochen, zu den "den Vertretern auferlegten Pflichten", an deren schuldhafte Verletzung die in der erwähnten Bestimmung vorgesehene Haftung anknüpfe, gehöre - mangels einer dem § 80 Abs. 1 BAO entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift - nicht auch die allgemeine Pflicht der Vertreter gegenüber den Beitragsgläubigern, für die Entrichtung der Beiträge Sorge zu tragen. Anknüpfungspunkt für die persönliche Haftung der im § 67 Abs. 10 ASVG genannten Vertreter sind nach diesem Erkenntnis die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten, insoweit sie gemäß § 111 ASVG in Verbindung mit § 9 VStG gegenüber dem gesetzlichen Vertreter verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind und ihn daher persönlich treffen und die in § 114 Abs. 2 ASVG sanktionierte Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmeranteile.Mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung ausgesprochen, zu den "den Vertretern auferlegten Pflichten", an deren schuldhafte Verletzung die in der erwähnten Bestimmung vorgesehene Haftung anknüpfe, gehöre - mangels einer dem Paragraph 80, Absatz eins, BAO entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift - nicht auch die allgemeine Pflicht der Vertreter gegenüber den Beitragsgläubigern, für die Entrichtung der Beiträge Sorge zu tragen. Anknüpfungspunkt für die persönliche Haftung der im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Vertreter sind nach diesem Erkenntnis die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten, insoweit sie gemäß Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG gegenüber dem gesetzlichen Vertreter verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind und ihn daher persönlich treffen und die in Paragraph 114, Absatz 2, ASVG sanktionierte Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmeranteile.