Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. VI, BGBl. I Nr. 152/2004

Text

Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber

Paragraph 114,
  1. Absatz eins,Ein Dienstgeber, der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten oder von ihm übernommen und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
  2. Absatz 2,Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft, so ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, oder 2 Verantwortliche ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der Verhandlung
    1. Ziffer eins
      die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
    2. Ziffer 2
      sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Zahlungsverpflichtete seine nach Absatz 3, Ziffer 2, eingegangene Verpflichtung nicht einhält.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093592

Alte Dokumentnummer

N6195545582L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P114/NOR12093592

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