Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/16/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/16/0124

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck im Rechtsatztext)

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG will (wie auch andere Regelungen des Paragraph 3,) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160124.X01

Im RIS seit

01.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2002160124_20030123X01

Rechtssatz für 2002/16/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/16/0124

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §881 Abs3;
ABGB §881;
ErbStG §3 Abs1 Z3;
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG erfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter iSd Paragraph 881, ABGB, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt (Hinweis E 22. Mai 1997, 96/16/0251-0254). Dabei gilt das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zu Gunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarung vom Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben (Paragraph 881, Absatz 3, ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160124.X02

Im RIS seit

01.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2002160124_20030123X02

Rechtssatz für 2002/16/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/16/0124

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, dass die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden kann (Hinweis E 20. Dezember 2001, 2001/16/0592), kann nicht die Rede davon sein, dass durch den gegenständlichen, den beiden Ehegatten das dingliche Recht einräumenden Vertrag nur bestehende Rechte unberührt belassen werden sollten. [Hier: Mit Schenkungsvertrag schenkte Walter K. der K. (= Familienname des Walter K. und der Abgabepflichtigen) Privatstiftung Grundstücke. Nach diesem Vertrag behielt Walter K. sich und seiner Ehefrau, der Abgabepflichtigen, das Recht vor, die der K. Privatstiftung geschenkten Liegenschaften und die darauf errichteten Bauwerke zeit seines und des Lebens seiner Ehefrau selbst zu bewohnen und selbst zu benützen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160124.X03

Im RIS seit

01.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2002160124_20030123X03

Rechtssatz für 2002/16/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/16/0124

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3;

Rechtssatz

Gegenstand einer Schenkung oder einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (Hinweis E 14. Mai 1980, 361/79). Auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ist ein der Steuer unterliegender Vorteil (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch drei, Paragraph 3, ErbStG, Rz 14). Ob dabei das Gebrauchsrecht an einer unbeweglichen Sache im Grundbuch eingetragen worden ist oder nicht, ist für die Besteuerung dieses Rechts nicht von Bedeutung (Hinweis E 20. Dezember 2001, 2001/16/0436).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160124.X04

Im RIS seit

01.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2002160124_20030123X04