Verwaltungsgerichtshof
23.01.2003
2002/16/0124
GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 1
(hier ohne Klammerausdruck im Rechtsatztext)
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG will (wie auch andere Regelungen des Paragraph 3,) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein.