Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Geschäftszahl

2002/16/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 1

(hier ohne Klammerausdruck im Rechtsatztext)

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG will (wie auch andere Regelungen des Paragraph 3,) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein.