Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Geschäftszahl

2002/16/0124

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG erfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter iSd Paragraph 881, ABGB, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt (Hinweis E 22. Mai 1997, 96/16/0251-0254). Dabei gilt das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zu Gunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarung vom Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben (Paragraph 881, Absatz 3, ABGB).