Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/10/0124

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

"Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist im Strafverfahren (im Allgemeinen) die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Liegt (jedoch) ein (zulässiger) Strafantrag vor, wird der Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens durch das im Strafantrag konkret umschriebene Verhalten bestimmt. Hiebei sind in diesem Zusammenhang das Ergebnis der Beurteilung der Berechtigung der Anklage und die daran geknüpften Rechtsfolgen (Einstellung des Strafverfahrens oder Schuldausspruch und Strafausspruch) ohne Bedeutung. In den beiden Fällen befasst sich die Strafbehörde inhaltlich mit der an sie herangetragenen Tat. Daher überschreitet die Berufungsbehörde in einem solchen Fall auch dann, wenn die Unterbehörde auf Grund ihrer Beurteilung der Tat zu einer Einstellung des Strafverfahrens gelangt ist, nicht den ihr durch die "Sache" gezogenen Rahmen, wenn sie auf Grund einer anderen Beurteilung als die Unterbehörde zu einem Schuldausspruch und Strafausspruch gelangt. Vielmehr ist sie dazu auf Grund ihrer Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst gehalten vergleiche zB das Erkenntnis vom 28. Februar 1992, Zl 91/10/0220).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100124.X01

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1999100124_20020627X01

Rechtssatz für 99/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/10/0124

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §57 Abs2;
RAO 1868 §8;

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, RAO zielt darauf ab, unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abzuhalten. Zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO ist es daher nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Es genügt vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit vergleiche das hg Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl 97/19/1553).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100124.X02

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1999100124_20020627X02

Rechtssatz für 99/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/10/0124

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §57 Abs2;

Rechtssatz

Zu den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehören sämtliche Tätigkeiten, die Rechtsanwälte im Rahmen ihres traditionellen Leistungsspektrums typischerweise erbringen, wie unter anderem rechtliche Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Behörden. Paragraph 57, Absatz 2, RAO bezweckt dabei einerseits den Schutz des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften sowie Beistandsleistungen und andererseits, den freien Berufsstand der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder in ihren Tätigkeitsbereich zu bewahren. Das Ausmaß der (juristischen) Unerfahrenheit des jeweils Beratenen ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung.

Hier: Ebenso kommt es nicht auf den Umstand an, dass die Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof vom Bürgermeister unterfertigt worden und der Beschwerdeführer nach außen somit gar nicht in Erscheinung getreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100124.X03

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1999100124_20020627X03

Rechtssatz für 99/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/10/0124

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RAO 1868 §57 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz 2, RAO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (zu diesem Begriff vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 5. September 1978, Zl 2787/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100124.X04

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1999100124_20020627X04

Rechtssatz für 99/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/10/0124

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RAO 1868 §57 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Recht das Verhalten des Beschwerdeführers (entgeltliche Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit durch Erteilung von Rechtsauskünften gegen Entgelt für die Erstattung einer schriftlichen Äußerung an den Verfassungsgerichtshof und Verfassen des 'Rohkonzepts' dieser Gegenschrift) als (ein) fortgesetztes Delikt qualifiziert hat. Dafür spricht nicht nur die Umschreibung des Deliktszeitraumes ("zumindest zwischen 19.1.1998 und 26.2.1998"), sondern auch die Verhängung nur einer einzigen Geldstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100124.X05

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1999100124_20020627X05

Rechtssatz für 99/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

99/10/0124

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht begründet kein Beweismittelverwertungsverbot.

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100124.X06

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1999100124_20020627X06