Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

99/10/0124

Rechtssatz

"Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist im Strafverfahren (im Allgemeinen) die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Liegt (jedoch) ein (zulässiger) Strafantrag vor, wird der Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens durch das im Strafantrag konkret umschriebene Verhalten bestimmt. Hiebei sind in diesem Zusammenhang das Ergebnis der Beurteilung der Berechtigung der Anklage und die daran geknüpften Rechtsfolgen (Einstellung des Strafverfahrens oder Schuldausspruch und Strafausspruch) ohne Bedeutung. In den beiden Fällen befasst sich die Strafbehörde inhaltlich mit der an sie herangetragenen Tat. Daher überschreitet die Berufungsbehörde in einem solchen Fall auch dann, wenn die Unterbehörde auf Grund ihrer Beurteilung der Tat zu einer Einstellung des Strafverfahrens gelangt ist, nicht den ihr durch die "Sache" gezogenen Rahmen, wenn sie auf Grund einer anderen Beurteilung als die Unterbehörde zu einem Schuldausspruch und Strafausspruch gelangt. Vielmehr ist sie dazu auf Grund ihrer Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst gehalten vergleiche zB das Erkenntnis vom 28. Februar 1992, Zl 91/10/0220).