Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/18/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/18/0245

Entscheidungsdatum

05.04.2002

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §35;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Anders als bei der Aufenthaltsverfestigung iS des Paragraph 35, FrG 1997 und bei dem Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund iS des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (Hinweis E 14. November 2000, 98/18/0166; E 7. September 1998, 98/18/0170, zum Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts") sind bei der Einschätzung der privaten und familiären Interessen der Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet iSd Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 auch frühere (unterbrochene) Aufenthaltsperioden und solche nach dem "maßgeblichen Zeitpunkt" zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998180245.X01

Im RIS seit

01.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1998180245_20020405X01

Rechtssatz für 98/18/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/18/0245

Entscheidungsdatum

05.04.2002

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs2;

Rechtssatz

Wird in einem Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein für eineinhalb Jahre unterbrochener Aufenthalt des Fremden erst unmittelbar vor der Erlassung des Aufenthaltsverbots fortgesetzt, so ist daraus ein deutlich geringeres Integrationsausmaß abzuleiten als aus einem durchgehenden Aufenthalt des Fremden (Hinweis E 14. März 2000, 99/18/0451).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998180245.X02

Im RIS seit

01.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1998180245_20020405X02

Rechtssatz für 98/18/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/18/0245

Entscheidungsdatum

05.04.2002

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
LPolG Tir 1976 §1 Abs1;
LPolG Tir 1976 §4 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §125;
StGB §297 Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 liegt eine ca zweijährige Unterbrechung des Aufenthalts der Fremden schon etwa acht Jahre zurück und der davor liegende Aufenthalt, in dem die Fremde mit ihrem jetzigen Ehegatten sechs Jahre lang bereits in Lebensgemeinschaft lebte, umfasst eine Zeitspanne von vierzehn Jahren. Auch wenn die Dauer der Unterbrechung keineswegs kurzfristig war, sodass die Niederlassung der Fremden in Österreich beendet wurde und die Wiedereinreise einem Neuzuzug gleichzuhalten ist(Hinweis E 23. März 1999, 98/19/0195; E 11. Oktober 2001, 2001/18/0172), erhalten die maßgeblichen Interessen der Fremden im vorliegenden Fall durch den insgesamt etwa zweiundzwanzigjährigen Aufenthalt und durch ihre langjährige Bindung zu ihrem Ehegatten sehr großes Gewicht. Dem gegenüber steht, dass die Fremde wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen belegt wurde, wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz mit Geldstrafen von S 1.000,-- und S 1.300,-- belegt wurde und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt wurde. Das diesen Straftaten zugrundeliegende Gesamtfehlverhalten der Fremden lässt zwar iS des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 die aufenthaltsbeendende Maßnahme wegen Gefährdung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Rechtsgüter als dringend geboten erscheinen, deren Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden würden jedoch in Anbetracht des Ausmaßes ihrer Integration schwerer als die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wiegen, sodass es im Grund des Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 nicht zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998180245.X03

Im RIS seit

01.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1998180245_20020405X03