Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2002

Geschäftszahl

98/18/0245

Rechtssatz

Wird in einem Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein für eineinhalb Jahre unterbrochener Aufenthalt des Fremden erst unmittelbar vor der Erlassung des Aufenthaltsverbots fortgesetzt, so ist daraus ein deutlich geringeres Integrationsausmaß abzuleiten als aus einem durchgehenden Aufenthalt des Fremden (Hinweis E 14. März 2000, 99/18/0451).