Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2002

Geschäftszahl

98/18/0245

Rechtssatz

Anders als bei der Aufenthaltsverfestigung iS des Paragraph 35, FrG 1997 und bei dem Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund iS des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (Hinweis E 14. November 2000, 98/18/0166; E 7. September 1998, 98/18/0170, zum Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts") sind bei der Einschätzung der privaten und familiären Interessen der Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet iSd Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 auch frühere (unterbrochene) Aufenthaltsperioden und solche nach dem "maßgeblichen Zeitpunkt" zu berücksichtigen.