Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/06/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/06/0045

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §29 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 ist -

wie sich aus Absatz 2, dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143). Daraus ergibt sich, dass Paragraph 29, Absatz 2, Vlbg BauG 1972 (hinsichtlich der Darstellung der Gebäudeecken in der Natur und der Kenntlichmachung der Grundstücksgrenzen sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - überdies der Darstellung der Geschoßhöhe und Traufenhöhe sowie der Dachneigung) dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vermittelt (Hinweis E 26.4.1990, 90/06/0011), zumal diese Darstellung in der Natur nur der Veranschaulichung dienen soll und daran nichts zu ändern vermag, dass die projektgegenständlichen Baupläne maßgeblich sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060045.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998060045_19990625X01

Rechtssatz für 98/06/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/06/0045

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/06/0143 4 VwSlg 13640 A/1992

Stammrechtssatz

Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 6, Vlbg BauG von Bedeutung.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060045.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998060045_19990625X02

Rechtssatz für 98/06/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/06/0045

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0161 E 23. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan miteinzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060045.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998060045_19990625X03

Rechtssatz für 98/06/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/06/0045

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;

Rechtssatz

Aus Paragraph 14, Absatz 8, Vlbg RPG 1996 (hier in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, Vlbg RPG 1996) ergibt sich, dass nunmehr für die Beurteilung der Widmungskonformität nicht nur ein Betriebstypenvergleich im Sinn der Judikatur des VwGH anzustellen ist, sondern gegebenenfalls auch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Letztere jedoch nur insoweit, als sie "rechtlich festgelegt" werden, was die bescheidmäßige Verankerung voraussetzt (dies kann entweder durch die Bewilligung der bereits im Projektsantrag enthaltenen Maßnahme oder durch die Bewilligung des Projekts unter Erteilung einer geeigneten Auflage erfolgen).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Auflagen BauRallg7 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060045.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998060045_19990625X04

Rechtssatz für 98/06/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/06/0045

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall haben die Baubehörden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 8, Vlbg RPG 1996 (mangels entsprechender Auflagen) nicht angeordnet, sodass bei der Beurteilung der Widmungskonformität vom eingereichten Vorhaben auszugehen ist (wobei aber als Maßstab für die Widmungsverträglichkeit des zu beurteilenden Betriebs im Baubewilligungsverfahren nach Art der in solchen Betrieben üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen, sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen maßgebend ist; Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, und E 17.3.1994, 93/06/0217). Zu Unrecht haben sich die Berufungsbehörde und die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das im gewerberechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des gewerberechtlichen Sachverständigen berufen (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, zur Verwertbarkeit von Gutachten, die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholt wurden, durch die Baubehörden), dies jedenfalls deshalb, weil dieser Sachverständige sein Gutachten unter Bedachtnahme auf bestimmte, von ihm vorgeschlagene Auflagen erstattete, welche aber nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Bauverfahrens waren. Kann aber solcherart die Widmungskonformität nicht schon im Hinblick auf ausreichende Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 8, Vlbg RPG 1996 bejaht werden, hätte im Sinne der Betriebstypenjudikatur geklärt werden müssen, ob diese vom Sachverständigen als erforderlich erachteten Auflagen im Sinne des zuvor Gesagten (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, und E 17.3.1994, 93/06/0217) Maßnahmen sind, die bei solchen Betrieben (ohnedies) üblicherweise zum Schutz vor Immissionen getroffen werden und daher im Rahmen der Betriebstypenprüfung zu beachten sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060045.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998060045_19990625X05