Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Geschäftszahl

98/06/0045

Rechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 ist -

wie sich aus Absatz 2, dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143). Daraus ergibt sich, dass Paragraph 29, Absatz 2, Vlbg BauG 1972 (hinsichtlich der Darstellung der Gebäudeecken in der Natur und der Kenntlichmachung der Grundstücksgrenzen sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - überdies der Darstellung der Geschoßhöhe und Traufenhöhe sowie der Dachneigung) dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vermittelt (Hinweis E 26.4.1990, 90/06/0011), zumal diese Darstellung in der Natur nur der Veranschaulichung dienen soll und daran nichts zu ändern vermag, dass die projektgegenständlichen Baupläne maßgeblich sind.