Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/13/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/13/0175

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0107 E 26. September 2000 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Verdeckte Gewinnausschüttungen iSd Paragraph 8, Absatz eins, KStG 1966 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X01

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1997130175_20020925X01

Rechtssatz für 97/13/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/13/0175

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0192

Rechtssatz

Im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung kommt es auf die Frage des Aufteilungsverbotes im Sinne der zu Paragraph 20, EStG 1972 ergangenen Rechtsprechung nicht entscheidend an. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob einem Anteilsinhaber oder einer ihm nahe stehenden Person ein Vorteil zugewendet worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X02

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1997130175_20020925X02

Rechtssatz für 97/13/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/13/0175

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0056 E 31. März 2000 RS 6

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in gleicher Weise zustande gekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu lösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X03

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1997130175_20020925X03

Rechtssatz für 97/13/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/13/0175

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0192

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind, ist vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (Hinweis E 22.5.2002, 99/15/0059).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X04

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1997130175_20020925X04

Rechtssatz für 97/13/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/13/0175

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0120 E 29. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, daß er die geringste Steuerbelastung erzielt. Das gilt auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis einschlägt. Zum Mißbrauch bedarf es einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht findet, Steuer zu vermeiden. Es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn der abgabensparende Effekt weggedacht wird, ober ob es ohne das Ergebnis der Steuerminderung unverständlich wäre. Können daher beachtliche Gründe für eine - auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen (Doralt-Ruppe, Grundriß des Ö Steuerrechts II2, 172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X05

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1997130175_20020925X05

Rechtssatz für 97/13/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

97/13/0175

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0113 E 13. Oktober 1999 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Vermietet der Arbeitnehmer ein ihm gehörendes Einfamilienhaus oder eine ihm gehörende Eigentumswohnung dem Arbeitgeber und bekommt er diese(s) vom Arbeitgeber wieder als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so wird durch einen solchen Vorgang der Missbrauchstatbestand iSd Paragraph 22, BAO erfüllt. Damit ist der Abzug des angefallenen Aufwandes als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Da Gegenstand des angefochtenen Bescheides (allein) die Festsetzung von Körperschaftsteuer ist, wurde dabei die steuerpflichtige GmbH dadurch, dass die belBeh den Aufwand als verdeckte Gewinnausschüttung außerbilanzmäßig zurechnete, nicht in ihren Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X06

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1997130175_20020925X06

Rechtssatz für 97/13/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

97/13/0175

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0192

Rechtssatz

Zu einer sich auf Flächenangaben gründenden Schätzung einer angemessenen Miete hätte die Fläche der gemieteten Arbeitsräume zur Fläche der im Haus ausschließlich für "private" Zwecke verwendeten Räume ohne allgemein nutzbare Flächen wie Vorraum, WC und allenfalls Bad herangezogen werden müssen (zur Nichteinbeziehung "neutraler Flächen" in die Aufteilung vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 2.8.2000, 97/13/0019). [Hier: Der Gesellschafter-Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH hat dieser ein überwiegend (ab Juli 1987 zur Gänze) ihm selbst gehöriges Einfamilienhaus vermietet und dann von dieser den Großteil des Hauses als Dienstwohnung wieder zur Verfügung gestellt bekommen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X07

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1997130175_20020925X07

Rechtssatz für 97/13/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

97/13/0175

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0192

Rechtssatz

Mit dem Beschwerdevorbringen, der zweitangefochtene Bescheid begnüge sich damit, auf den erstangefochtenen Bescheid zu verweisen, führt die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Beschwerde nicht zum Erfolg. Gegen den von der beschwerdeführenden Gesellschaft bemängelten Verweis besteht kein Einwand, weil beide Bescheide an denselben Bescheidadressaten ergangen sind (Hinweis E 12. September 2001, 96/13/0043 und 0044, und Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 15 zu Paragraph 93,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X08

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1997130175_20020925X08