Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Geschäftszahl

97/13/0175

Rechtssatz

Mit dem Beschwerdevorbringen, der zweitangefochtene Bescheid begnüge sich damit, auf den erstangefochtenen Bescheid zu verweisen, führt die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Beschwerde nicht zum Erfolg. Gegen den von der beschwerdeführenden Gesellschaft bemängelten Verweis besteht kein Einwand, weil beide Bescheide an denselben Bescheidadressaten ergangen sind (Hinweis E 12. September 2001, 96/13/0043 und 0044, und Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 15 zu Paragraph 93,).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/13/0192