Verwaltungsgerichtshof
25.09.2002
97/13/0175
Im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung kommt es auf die Frage des Aufteilungsverbotes im Sinne der zu Paragraph 20, EStG 1972 ergangenen Rechtsprechung nicht entscheidend an. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob einem Anteilsinhaber oder einer ihm nahe stehenden Person ein Vorteil zugewendet worden ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0192