Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/20/0816

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/20/0816

Entscheidungsdatum

18.09.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0066 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200816.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996200816_19970918X01