Verwaltungsgerichtshof
18.09.1997
96/20/0816
GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0066 1
Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist.