Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1997

Geschäftszahl

96/20/0816

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0066 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist.