Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/16/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7138 F/1996

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/16/0148

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0147 E 14. November 1996

Rechtssatz

Wird eine Eingabe an ein Organ einer Gebietskörperschaft über amtlichen Auftrag, etwa im Zuge einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung, überreicht, so ist ein Privatinteresse des Einschreiters insoweit ausgeschlossen, als nicht gleichzeitig neuerliche Anträge gestellt werden oder das ursprüngliche Begehren wiederholt wird (Hinweis E 3.7.1958, 1373/56, VwSlg 1857 F/1958). Ein Betreibungsschreiben (Urgenzschreiben) ist ein neuerlicher Antrag, der für sich selbständig der Gebühr unterliegt (Hinweis E 15.6.1956, 2689/54, VwSlg 1447 F/1956; E 14.4.1986, 85/15/0324, 85/15/0332, VwSlg 6109 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160148.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994160148_19961114X01

Rechtssatz für 94/16/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7138 F/1996

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/16/0148

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0147 E 14. November 1996

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß sich der ursprüngliche Antrag des Abgabepflichtigen auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit von insgesamt 1987 Stromerzeugungsanlage bezog, wurde in einem späteren Schriftsatz der einheitlichen Antrag um Beendigung des anhängigen Verfahrens gestellt. Mit diesem Urgenzschreiben wurde somit nicht eine Mehrheit selbständiger Ansuchen iSd Paragraph 12, Absatz eins, GebG gestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160148.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994160148_19961114X02

Rechtssatz für 94/16/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7138 F/1996

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/16/0148

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0147 E 14. November 1996

Rechtssatz

Über amtliche Aufforderung zu einer - nach Auffassung der Verwaltungsbehörde - unklaren Eingabe nachgereichte Schriftstücke haben auf Art und Umfang des im ursprünglichen Schriftsatz gestellten Ansuchens Einfluß; demzufolge wird auch Höhe und Ausmaß der festen Gebühr, der die ursprüngliche Eingabe unterliegt, ungeachtet des im Bereich des römisch zwei. Abschnitt des GebG herrschenden strengen Urkundenprinzips - ebenso wie bei gleichzeitig vorgelegten Beilagen - anhand der zur ursprünglichen Eingabe nachgereichten Schriftstücke zu beurteilen sein. Das den ursprünglichen Schriftsatz lediglich ergänzende Schreiben selbst erfüllt aber nicht deswegen, weil dadurch die ursprünglich angestrebte Amtshandlung vorgenommen werden kann, den Tatbestand einer Eingabe iSd Paragraph 14, TP 6 GebG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160148.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994160148_19961114X03