Verwaltungsgerichtshof
14.11.1996
94/16/0148
Ungeachtet des Umstandes, daß sich der ursprüngliche Antrag des Abgabepflichtigen auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit von insgesamt 1987 Stromerzeugungsanlage bezog, wurde in einem späteren Schriftsatz der einheitlichen Antrag um Beendigung des anhängigen Verfahrens gestellt. Mit diesem Urgenzschreiben wurde somit nicht eine Mehrheit selbständiger Ansuchen iSd Paragraph 12, Absatz eins, GebG gestellt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/16/0147 E 14. November 1996