Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Geschäftszahl

94/16/0148

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß sich der ursprüngliche Antrag des Abgabepflichtigen auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit von insgesamt 1987 Stromerzeugungsanlage bezog, wurde in einem späteren Schriftsatz der einheitlichen Antrag um Beendigung des anhängigen Verfahrens gestellt. Mit diesem Urgenzschreiben wurde somit nicht eine Mehrheit selbständiger Ansuchen iSd Paragraph 12, Absatz eins, GebG gestellt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/16/0147 E 14. November 1996