Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Geschäftszahl

94/16/0148

Rechtssatz

Über amtliche Aufforderung zu einer - nach Auffassung der Verwaltungsbehörde - unklaren Eingabe nachgereichte Schriftstücke haben auf Art und Umfang des im ursprünglichen Schriftsatz gestellten Ansuchens Einfluß; demzufolge wird auch Höhe und Ausmaß der festen Gebühr, der die ursprüngliche Eingabe unterliegt, ungeachtet des im Bereich des römisch zwei. Abschnitt des GebG herrschenden strengen Urkundenprinzips - ebenso wie bei gleichzeitig vorgelegten Beilagen - anhand der zur ursprünglichen Eingabe nachgereichten Schriftstücke zu beurteilen sein. Das den ursprünglichen Schriftsatz lediglich ergänzende Schreiben selbst erfüllt aber nicht deswegen, weil dadurch die ursprünglich angestrebte Amtshandlung vorgenommen werden kann, den Tatbestand einer Eingabe iSd Paragraph 14, TP 6 GebG.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/16/0147 E 14. November 1996