Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Geschäftszahl

94/16/0148

Rechtssatz

Wird eine Eingabe an ein Organ einer Gebietskörperschaft über amtlichen Auftrag, etwa im Zuge einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung, überreicht, so ist ein Privatinteresse des Einschreiters insoweit ausgeschlossen, als nicht gleichzeitig neuerliche Anträge gestellt werden oder das ursprüngliche Begehren wiederholt wird (Hinweis E 3.7.1958, 1373/56, VwSlg 1857 F/1958). Ein Betreibungsschreiben (Urgenzschreiben) ist ein neuerlicher Antrag, der für sich selbständig der Gebühr unterliegt (Hinweis E 15.6.1956, 2689/54, VwSlg 1447 F/1956; E 14.4.1986, 85/15/0324, 85/15/0332, VwSlg 6109 F/1986).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/16/0147 E 14. November 1996