Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/14/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/14/0017

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0120 E 29. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, daß er die geringste Steuerbelastung erzielt. Das gilt auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis einschlägt. Zum Mißbrauch bedarf es einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht findet, Steuer zu vermeiden. Es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn der abgabensparende Effekt weggedacht wird, ober ob es ohne das Ergebnis der Steuerminderung unverständlich wäre. Können daher beachtliche Gründe für eine - auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen (Doralt-Ruppe, Grundriß des Ö Steuerrechts II2, 172).

Schlagworte

Gestaltungsmißbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140017.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991140017_19930622X01

Rechtssatz für 91/14/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/14/0017

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BAO §22 Abs1;
KWG 1979 §12 Abs10 idF 1986/325;

Rechtssatz

Ausführungen zum Mißbrauch iSd Paragraph 22, Absatz eins, BAO im Zusammenhang mit der KWGNov 1986, wenn eine Bank (reg GenmbH), die durch die KWGNov 1986 einmalige Situation genützt hat, durch kurzfristiges Anschnellenlassen der Haftungen zum Bilanzstichtag 1986 eine Erhöhung der Sammelwertberichtigung herbeizuführen, die auch in den nachfolgenden Jahren nicht nach Maßgabe der etwa geringeren Haftungsverhältnisse abzubauen war, sondern stets in dieser Höhe als (Sonderrücklage) Haftrücklage fortgeführt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140017.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991140017_19930622X02

Rechtssatz für 91/14/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/14/0017

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Verträge, mit den laut ausdrücklichem Hinweis für die Verträge geltenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", sind im konkreten Fall im wesentlichen klaren und eindeutigen Inhaltes. Der Umstand, daß Rechtsfragen und Rechtsstreitigkeiten allenfalls dennoch auftreten können, vermag daran nichts zu ändern. Allfällige Zweifel am Inhalt der Verträge müßte die AbgBeh im Vorhaltsweg ausräumen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140017.X03

Im RIS seit

09.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991140017_19930622X03

Rechtssatz für 91/14/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/14/0017

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §76 Abs1 litc;
  1. BAO § 76 heute
  2. BAO § 76 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 76 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 76 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 76 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 76 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. BAO § 76 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  8. BAO § 76 gültig von 31.12.2004 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 76 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  10. BAO § 76 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002

Rechtssatz

Ein Mitglied eines Berufungssenates muß sich nicht schon deswegen der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten, nur weil es bei einer anderen Bank als Staatskommissär eingesetzt ist (hier: Bf ist eine Bank).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140017.X04

Im RIS seit

09.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991140017_19930622X04