Verwaltungsgerichtshof
22.06.1993
91/14/0017
Die Verträge, mit den laut ausdrücklichem Hinweis für die Verträge geltenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", sind im konkreten Fall im wesentlichen klaren und eindeutigen Inhaltes. Der Umstand, daß Rechtsfragen und Rechtsstreitigkeiten allenfalls dennoch auftreten können, vermag daran nichts zu ändern. Allfällige Zweifel am Inhalt der Verträge müßte die AbgBeh im Vorhaltsweg ausräumen