Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Geschäftszahl

91/14/0017

Rechtssatz

Die Verträge, mit den laut ausdrücklichem Hinweis für die Verträge geltenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", sind im konkreten Fall im wesentlichen klaren und eindeutigen Inhaltes. Der Umstand, daß Rechtsfragen und Rechtsstreitigkeiten allenfalls dennoch auftreten können, vermag daran nichts zu ändern. Allfällige Zweifel am Inhalt der Verträge müßte die AbgBeh im Vorhaltsweg ausräumen