Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Geschäftszahl

91/14/0017

Rechtssatz

Ein Mitglied eines Berufungssenates muß sich nicht schon deswegen der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten, nur weil es bei einer anderen Bank als Staatskommissär eingesetzt ist (hier: Bf ist eine Bank).