Ein als Beschuldigter Verfolgter, zur Vertretung nach außen Berufener kann sich nur dann auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Beh spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist (Hinweis E VS 1987/01/16, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987). Es reicht aus, wenn der Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten gleichzeitig mit der Berufung vorgelegt wird, gehört doch das Berufungsverfahren zum Verwaltungsstrafverfahren und gilt in diesem Verfahren kein Neuerungsverbot (Hinweis E 1951/09/20, 0525/49, VwSlg 2227 A/1951).