Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Geschäftszahl

90/19/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2394/50 B 24. Februar 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Gegen die Abweisung einer Gnadenbitte ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1991/12, 924;