Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0444

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/17/0444

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5 Abs1 idF 1984/029;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Dem Begriff des Entgeltes kommen nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 zwei Funktionen zu. Zum einen ist es Tatbestandsmerkmal, denn ohne Gegenleistung wird der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht; zum anderen bildet das Entgelt die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung der Entstehung der Abgabepflicht ist somit, daß zwischen der Aufnahme, Aussendung oder Verbreitung der Anzeigen und den Leistungen des Inserenten eine Entgeltbeziehung besteht. Zur Auslegung der Worte "gegen Entgelt" ist auf Lehre und Rechtsprechung zur gleichen Wortfolge im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 zu verweisen. Danach muß ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, dh, eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des sogenannten "do-ut-des"-Prinzipes vorliegen (Hinweis: E 5.4.1984, 83/15/0045, E 24.5.1984, 83/15/0172; E 3.11.1986, 85/15/0098; Doralt-Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts 4, römisch eins, S 288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170444.X01

Im RIS seit

13.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170444_19921113X01

Rechtssatz für 90/17/0444

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0444

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5 Abs1 idF 1984/029;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Chiffregebühr im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 ein Entgelt darstellt, das AUS ANLAß der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird, (nichts anderes sagt die belangte Behörde mit den Worten, die Chiffregebühr stehe in einem "untrennbaren Zusammenhang" mit der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige, aus), vermag nicht das im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 unabdingbare Sachverhaltselement zu ersetzen, daß das Entgelt im Leistungsaustausch FÜR DIE AUFNAHME ETC DER ANZEIGE SELBST gegeben wird. Aus der Definition der Bemessungsgrundlage kann nicht auf den Steuergegenstand rückgeschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170444.X02

Im RIS seit

13.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170444_19921113X02