Für die Zurechnung von Einkünften ist entscheidend, ob die betreffende Person über die Einkunftsquelle verfügt, sie also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann (Hinweis E 20.9.1988, 87/14/0167). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, wer über die dem Tatbestand entsprechende Leistung verfügen kann, daher vor allem die Möglichkeit besitzt, Marktchancen zu nutzen oder die Leistung zu verweigern (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts4, Band 1, Seite 26).