Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0130

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130130.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130130_19921111X01

Rechtssatz für 90/13/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0130

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0164 E 7. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" haben Schrifttum und Rsp abgeleitet, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen, Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (einem Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Dabei ist zu beachten, daß nach der stRsp des VwGH bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Liebhaberei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130130.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130130_19921111X02

Rechtssatz für 90/13/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/13/0130

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob eine steuerrechtlich relevante Tätigkeit oder Liebhaberei vorliegt, ist von der Feststellung abhängig, ob mit der Deckung der Ausgaben und - da Kostendeckung nicht genügt - mit einem wenn auch nur bescheidenen Nutzen ernstlich gerechnet werden kann, mag sich dieser Nutzen auch erst in späterer Zeit, nach Ablauf einer angemessenen Anlaufphase, einstellen. Dabei ist zunächst ein objektiver Maßstab anzulegen und festzustellen, ob die zu beurteilende Tätigkeit (gegenständlich: Verleih von Spielautomaten) überhaupt Aussicht hat, sich jemals lohnend zu gestalten. Ist diese Frage zu verneinen, kommt es auf die persönliche Auffassung des Steuerpflichtigen nicht mehr an, seiner subjektiven Einstellung kann nur in Grenzfällen Bedeutung beigemessen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130130.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130130_19921111X03