Verwaltungsgerichtshof
11.11.1992
90/13/0130
GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1
Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).