Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
90/08/0086
Entscheidungsdatum
12.05.1992
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/08/0079 4
Stammrechtssatz
Entschädigung für entgangene Schulausbildung ist auch nicht teilweise Zweck der §§ 500 ff ASVG, deren Zweck ist vielmehr Ersatz für verfolgungsbedingte Hinderung am - bei normalem Verlauf der Dinge anzunehmenden - Erwerb von Versicherungszeiten, weshalb für Zeiträume vor dem üblicherweise frühesten Eintritt ins Erwerbsleben keine Versicherungszeiten anzurechnen sind.Entschädigung für entgangene Schulausbildung ist auch nicht teilweise Zweck der Paragraphen 500, ff ASVG, deren Zweck ist vielmehr Ersatz für verfolgungsbedingte Hinderung am - bei normalem Verlauf der Dinge anzunehmenden - Erwerb von Versicherungszeiten, weshalb für Zeiträume vor dem üblicherweise frühesten Eintritt ins Erwerbsleben keine Versicherungszeiten anzurechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080086.X01
Dokumentnummer
JWR_1990080086_19920512X01