Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

90/08/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/08/0079 4

Stammrechtssatz

Entschädigung für entgangene Schulausbildung ist auch nicht teilweise Zweck der Paragraphen 500, ff ASVG, deren Zweck ist vielmehr Ersatz für verfolgungsbedingte Hinderung am - bei normalem Verlauf der Dinge anzunehmenden - Erwerb von Versicherungszeiten, weshalb für Zeiträume vor dem üblicherweise frühesten Eintritt ins Erwerbsleben keine Versicherungszeiten anzurechnen sind.