Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/16/0186

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/25 89/16/0146 2

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne

des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1989160186.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1989160186_19950126X01

Rechtssatz für 89/16/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/16/0186

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §115 Abs1;
GrEStG 1955 §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0187 E 23. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Schlagworte

Begünstigungstatbestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1989160186.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1989160186_19950126X02

Rechtssatz für 89/16/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/16/0186

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/16/0109 E 13. November 1986 VwSlg 6170 F/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0103; E 21.11.1985, 85/16/0092; E 16.1.1986, 86/16/0085).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1989160186.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1989160186_19950126X03

Rechtssatz für 89/16/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/16/0186

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/25 88/16/0153 6

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen hauptsächlich an die zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung von Rechtsvorgängen an. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1989160186.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1989160186_19950126X04