Verwaltungsgerichtshof
26.01.1995
89/16/0186
GRS wie VwGH E 1990/10/25 89/16/0146 2
Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne
des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt.