Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Geschäftszahl

89/16/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/25 89/16/0146 2

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne

des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt.