Verwaltungsgerichtshof
26.01.1995
89/16/0186
GRS wie VwGH E 1990/10/25 88/16/0153 6
Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen hauptsächlich an die zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung von Rechtsvorgängen an. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert.