Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Geschäftszahl

89/16/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/25 88/16/0153 6

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen hauptsächlich an die zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung von Rechtsvorgängen an. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert.