Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0149

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2827/78 E 9. November 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, daß die Berufungsbehörde bei der gegebenen Sachlage - die Erstbehörde stützte die Konzessionsentziehung auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GewO, die Berufungsbehörde bei einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt auf Paragraph 89, GewO - "in der Sache selbst" entschieden hat.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040149.X01

Im RIS seit

27.03.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040149_19900327X01

Rechtssatz für 89/04/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/04/0149

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0078 E 15. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 ist eine Konzession "überdies" - und somit ungeachtet dessen, ob etwa auch die im Paragraph 87, Absatz eins, leg cit normierten Entziehungsgründe vorliegen - zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, wobei die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 sinngemäß gelten. (Hinweis auf E vom 22.1.1982, 81/04/0091)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040149.X02

Im RIS seit

27.03.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040149_19900327X02

Rechtssatz für 89/04/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/04/0149

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0479/77 E 28. Juni 1978 VwSlg 9607 A/1978 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen. Hiebei kommt es weder auf die Verbüßung einer Strafe an, noch müssen die Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend ist vielmehr, daß der Gewerbeinhaber nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040149.X03

Im RIS seit

27.03.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040149_19900327X03

Rechtssatz für 89/04/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/04/0149

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur für einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird. In systematischen Zusammenhang des Paragraph 87, bzw Paragraph 89, GewO 1973 gesehen kommt aber eine Anwendung dieser Bestimmung nur in Ansehung einer jeweils für sich bestehenden Gewerbeberechtigung in Betracht, nicht aber bei Entziehung mehrerer selbständiger Gewerbeberechtigungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040149.X04

Im RIS seit

27.03.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040149_19900327X04