Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/04/0149

Rechtssatz

Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur für einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird. In systematischen Zusammenhang des Paragraph 87, bzw Paragraph 89, GewO 1973 gesehen kommt aber eine Anwendung dieser Bestimmung nur in Ansehung einer jeweils für sich bestehenden Gewerbeberechtigung in Betracht, nicht aber bei Entziehung mehrerer selbständiger Gewerbeberechtigungen.