Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/03/0066

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030066.X01

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1988030066_19880504X01

Rechtssatz für 88/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/03/0066

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat der Bescheidadressat die Unrichtigkeit in seiner Beschwerde an den VwGH ausdrücklich gerügt und betrifft diese Unrichtigkeit (wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich) - nur die Ausfertigung des Bescheides, nicht aber die Urschrift so ist die Unrichtigkeit für den Bescheidadressaten erkennbar gewesen und hätte die Unrichtigkeit von der Behörde bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden werden können. Bei dieser Sachlage ist es nicht entscheidend, ob es sich beim Fehler, der die Unrichtigkeit bewirkt hat, um einen Fehler beim Betrieb der zur Herstellung der Bescheidausfertigungen verwendeten Datenverarbeitungsanlage oder um einen Eingabefehler oder um ein sonstiges Versehen handelte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030066.X02

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1988030066_19880504X02