Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Geschäftszahl

88/03/0066

Rechtssatz

Hat der Bescheidadressat die Unrichtigkeit in seiner Beschwerde an den VwGH ausdrücklich gerügt und betrifft diese Unrichtigkeit (wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich) - nur die Ausfertigung des Bescheides, nicht aber die Urschrift so ist die Unrichtigkeit für den Bescheidadressaten erkennbar gewesen und hätte die Unrichtigkeit von der Behörde bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden werden können. Bei dieser Sachlage ist es nicht entscheidend, ob es sich beim Fehler, der die Unrichtigkeit bewirkt hat, um einen Fehler beim Betrieb der zur Herstellung der Bescheidausfertigungen verwendeten Datenverarbeitungsanlage oder um einen Eingabefehler oder um ein sonstiges Versehen handelte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030066.X02