Hält sich ein Dienstnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mehr als einen Monat im Bundesgebiet auf, dann ist sein Arbeitslohn in die Beitragsgrundlage nach § 41 FamLAG einzubeziehen. Durch den bloßen, allenfalls auch mehr als einen Monat dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet allein (zB Urlaubsreise), wird allerdings der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland nicht unterbrochen (Hinweis: E 5.7.1983, 82/14/0178), sondern bloß die Beitragsfreiheit beseitigt.Hält sich ein Dienstnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mehr als einen Monat im Bundesgebiet auf, dann ist sein Arbeitslohn in die Beitragsgrundlage nach Paragraph 41, FamLAG einzubeziehen. Durch den bloßen, allenfalls auch mehr als einen Monat dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet allein (zB Urlaubsreise), wird allerdings der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland nicht unterbrochen (Hinweis: E 5.7.1983, 82/14/0178), sondern bloß die Beitragsfreiheit beseitigt.