Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/14/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/14/0096

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt körperliche Anwesenheit. Die Umstände (Absicht hat dabei keine Bedeutung) müssen ferner dafür sprechen, daß Anwesenheiten nicht nur vorübergehend sein sollen, daß also eine gewisse sachlichräumliche Beziehung zum Aufenthaltsort bestehen soll; die Lebensverhältnisse, geschäftliche Betätigung am Aufenthaltsort usw werden zu berücksichtigen sein (Hinweis: Stoll, BAO-Handbuch, 72 und 73).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewöhnlicher Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987140096_19920331X01

Rechtssatz für 87/14/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/14/0096

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2232/64 E 28. September 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Abgabenvorschrift setzt nicht unbedingt einen mehr als sechs Monate währenden Aufenthalt in Österreich voraus, sondern kann auch bei einem kürzeren Aufenthalt im Inland vorliegen. Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes setzt jedoch stets voraus, daß sich jemand im Inland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Annahme trifft jedoch bei einem Saisonarbeiter, dessen Tätigkeit von vornherein nur auf eine vorübergehende zeitliche Arbeitsleistung im Inland gerichtet ist, in der Regel nicht zu.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987140096_19920331X02

Rechtssatz für 87/14/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/14/0096

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs4 litg;
VwRallg;

Rechtssatz

Haben Dienstnehmer unbefristete Verträge für die Durchführung der mehrere Jahre dauernden Bauarbeiten im Ausland abgeschlossen und Arbeitsbewilligungen bis Bauende erhalten, kann das Vorliegen der für den gewöhnlichen Aufenthalt maßgebenden objektiven Voraussetzungen nicht verneint werden. Dies gilt auch dann, wenn letztlich aus ursprünglich nicht vorhersehenden Gründen die tatsächliche Dauer des Auslandsaufenthaltes kürzer ausgefallen ist (Hinweis: E 11.2.1972, 735/70).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewöhnlicher Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987140096_19920331X03

Rechtssatz für 87/14/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/14/0096

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0178 E 5. Juli 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Begibt sich eine Person, die sich im Inland aufhält, vorübergehend ins Ausland, so führt dies insbesondere dann nicht zu einer Beendigung (Unterbrechung) des Laufes der sechsmonatigen Aufenthaltsfrist, wenn der Auslandsaufenthalt das übliche Maß einer Urlaubsreise und/oder Geschäftsreise nicht überschreitet und die für den Inlandsaufenthalt maßgebenden Gründe darauf schließen lassen, daß die Person nach Beendigung ihres vorübergehenden Auslandsaufenthaltes wiederum

ins Inland zurückkehren wird. Ein derartiger vorübergehender Auslandsaufenthalt hat LEDIGLICH EINE HEMMUNG des sechsmonatigen Fristenlaufes zur Folge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987140096_19920331X04

Rechtssatz für 87/14/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/14/0096

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs4 litg;
VwRallg;

Rechtssatz

Hält sich ein Dienstnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mehr als einen Monat im Bundesgebiet auf, dann ist sein Arbeitslohn in die Beitragsgrundlage nach Paragraph 41, FamLAG einzubeziehen. Durch den bloßen, allenfalls auch mehr als einen Monat dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet allein (zB Urlaubsreise), wird allerdings der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland nicht unterbrochen (Hinweis: E 5.7.1983, 82/14/0178), sondern bloß die Beitragsfreiheit beseitigt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewöhnlicher Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X05

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987140096_19920331X05