Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Geschäftszahl

87/14/0096

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt körperliche Anwesenheit. Die Umstände (Absicht hat dabei keine Bedeutung) müssen ferner dafür sprechen, daß Anwesenheiten nicht nur vorübergehend sein sollen, daß also eine gewisse sachlichräumliche Beziehung zum Aufenthaltsort bestehen soll; die Lebensverhältnisse, geschäftliche Betätigung am Aufenthaltsort usw werden zu berücksichtigen sein (Hinweis: Stoll, BAO-Handbuch, 72 und 73).