Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Geschäftszahl

87/14/0096

Rechtssatz

Haben Dienstnehmer unbefristete Verträge für die Durchführung der mehrere Jahre dauernden Bauarbeiten im Ausland abgeschlossen und Arbeitsbewilligungen bis Bauende erhalten, kann das Vorliegen der für den gewöhnlichen Aufenthalt maßgebenden objektiven Voraussetzungen nicht verneint werden. Dies gilt auch dann, wenn letztlich aus ursprünglich nicht vorhersehenden Gründen die tatsächliche Dauer des Auslandsaufenthaltes kürzer ausgefallen ist (Hinweis: E 11.2.1972, 735/70).