Die belangte Behörde mußte bei ihrer Ermessensübung, also bei der Frage, ob sie eine Bescheidaufhebung vornimmt, vom Gesetzessinn des § 20 BAO ausgehen. Bei diesem wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein (vgl Reeger-Stoll, aaO, Seite 26 unten).Die belangte Behörde mußte bei ihrer Ermessensübung, also bei der Frage, ob sie eine Bescheidaufhebung vornimmt, vom Gesetzessinn des Paragraph 20, BAO ausgehen. Bei diesem wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein vergleiche Reeger-Stoll, aaO, Seite 26 unten).