Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1982

Geschäftszahl

82/16/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2814/80 E 5. November 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben hat seine Grenze dorft, wo die gesetzlichen oder auf der Stufe des Gesetzes stehenden sonstigen Bestimmungen ein besonderes Verhalten, sei es der Behörde oder der Partei, fordern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1982160022.X01