Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2932/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2932/78

Entscheidungsdatum

15.03.1979

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 erfaßt mit dem Tatbestandsmerkmal "ändert" jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage, durch die sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ergeben können. Eine "Änderung" liegt schon dann vor, wenn mit der Errichtung der -

zur gewerblichen Betriebsablage gehörenden - Baulichkeit begonnen wird. Die behördliche Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, hat sich nicht etwa nur auf "Maschinen und Geräte" (Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973), sondern auch auf die Baulichkeiten der gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973) zu erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002932.X01

Im RIS seit

14.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1978002932_19790315X01

Rechtssatz für 2932/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2932/78

Entscheidungsdatum

15.03.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44 lita;
VStG §44a Z1 impl;
  1. VStG § 44 heute
  2. VStG § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 44 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 44 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. VStG § 44 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (Hinweis E 21.3.1974, 0382/72). Die als erwiesen angenommene Tatzeit kann nur einen aus der Sicht der erkennenden Behörde in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfassen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002932.X02

Im RIS seit

14.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1978002932_19790315X02

Rechtssatz für 2932/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2932/78

Entscheidungsdatum

15.03.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht berechtigt, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln (Hinweis E 20.9.1973, 029/73, E 11.12.1974, 1395/74; vergleiche E 27.1.1966, 0787/65 rsb). Es kann daher die als angenommene Tatzeit keinesfalls über den Zeitpunkt der Fällung des Bescheides der Erstbehörde hinausreichen, für ein zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz noch andauerndes Verhalten des Beschuldigten gilt nichts anderes (hier wurde im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz ohne nähere Zeitangabe ausgesprochen, der Bfr "ändere" seine Betriebsanlage, ohne daß Beginn und Ende der Tatzeit angeführt wurden. Die Berufungsbehörde gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobener Berufung keine Folge und vertrat die Auffassung, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO enthalte nicht einen, sondern zwei strafbare Tatbestände (arg "ändert" oder "betreibt"), sodaß der, der neben der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage diese auch noch betreibe, eine weitere Verwaltungsübertretung begehe).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002932.X03

Im RIS seit

14.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1978002932_19790315X03